opencaselaw.ch

200 2026 180

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-21 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung (vgl. insbesondere act. II 10 f.) verneinte die AKB mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 12) einen Anspruch auf EL für den Zeitraum ab 1. März 2024, da die Versicherte un- ter Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 199'703.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreite. Eine dagegen er- hobene Einsprache (act. II 13, 15) wies die AKB mit Entscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) ab. Per 2024 liege ein Verzichtsvermögen von Fr. 113'963.10 vor. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Ver- mögensverzichts auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- lege zu den Akten (act. IA). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2026 zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 3 -

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. März 2024 und hierbei, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Über- schreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach)

– infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens – zu Recht verneinte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 4 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. März 2024 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1; Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 5 - gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf wel- ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö- gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 2.4.1 Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ist seit 1. Januar 2021 in Art. 11a ELG geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbs- einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die An- rechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und oh- ne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe- sondere die wichtigen Gründe. 4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Ab- satz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; BGer 8C_12/2024 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 6 - 2.4.2 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un- verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.4.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.5 Wenn ein Vermögensrückgang (teilweise) vor dem 1. Januar 2021 stattgefunden hat, ist zu differenzieren zwischen dem Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. dazu Rz. 3533.01 ff. der Wegleitung des BSV über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) sowie jenem eines – allenfalls un- belegten – Vermögensrückgangs im Sinne von deren Art. 11a Abs. 2 ELG. Die Frage, welche Grundsätze auf einen Vermögensrückgang anwendbar sind, ist im Übergangsrecht wie folgt geregelt (Abs. 3 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]): 3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkraft- treten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 2 ELG wird in Abs. 3 der Übergangsbestimmung nicht aufge- führt. Einkünfte und Vermögen, auf die vor dem Inkrafttreten der Änderun- gen der EL-Reform – allenfalls ohne entsprechende Belege – verzichtet wurde, sind somit zu berücksichtigen und anzurechnen. Auch der unbeleg- te Vermögensrückgang ist unter Art. 11a Abs. 2 ELG zu subsumieren, so- fern die EL-ansprechende Person in den Jahren, in denen der Vermögens- rückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Die diesbezüglichen Weisungsbestimmungen (Rz. 3532.09 bis 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind bundesrechtskon- form (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5 i.V.m. E. 6.3.2 - 6.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 7 - 2.6 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege- ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti- sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 151 V 24 E. 4.3 S. 27, 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 2.7 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Es werden jedoch lediglich Schulden berücksichtigt, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Vor- aussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des ge- samten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befreiung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderungen geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 8 - längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftli- che Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass im Mai 2016 eine Kapitalzahlung aus der

3. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 6'244.65 und im Juli 2016 eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 460'839.-- an die Beschwerdeführerin erfolgten (act. II 16 S. 17 ff.). Im Jahr 2016 sowie den Folgejahren kam es sodann unbestritte- nermassen zu einem bedeutenden Vermögensrückgang. 3.2 Die Beschwerdeführerin tätigte ihrerseits unbestritten nach dem Vermögenszufluss im Jahr 2016 diverse Schenkungen (Beschwerde S. 4 Ziff. IV). An der Tatsache, dass eine Schenkung EL-rechtlich stets als Ver- zicht zu qualifizieren ist (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 621), hat die neue Berechnung der Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht nichts geändert. Schen- kungen sind selbst dann als Verzichtshandlungen anzurechnen, wenn der jährliche Vermögensrückgang den zulässigen Betrag (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt; vgl. hierzu E. 3.5.1 hiernach) unterschreitet. Eine solche Unterschreitung erlaubt mit anderen Worten nicht, über den Diffe- renzbetrag frei mittels Schenkungen zu verfügen. Damit müssen grundsätz- lich stets die jährlichen Schenkungen separat ermittelt und bei der peri- odengerechten Berechnung gesondert berücksichtigt werden. Insoweit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unvollstän- dig. Einerseits werden – wie aufzuzeigen sein wird – nicht sämtliche Schenkungen berücksichtigt, andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Schenkungen bei der periodengerechten Berechnung wie belegte und an- erkannte Ausgaben behandelt, was zu einem zu tiefen Verzichtsvermögen führt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 9 - Zunächst ist demnach auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Schenkungen einzugehen. Was die Unterstützung ihres Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass dieser, geboren im Jahr 1989, im Zeitpunkt der Unterstützung längst volljährig war und er seine Erstausbildung beendet hatte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8; act. II 2 S. 3). Damit erfolgte die Unterstützung ohne rechtliche Pflicht (Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und damit freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Sohn damals arbeitslos war und sich die Beschwerdeführerin zur Unterstützung verpflichtet fühlte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8). So stellt eine moralische Pflicht rechtsprechungsgemäss gerade kein ausreichender Grund dar, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. E. 2.4.1 in fine hiervor). Sodann erhielt die Beschwerdeführerin für die finanzielle Unter- stützung ihres Sohnes unbestrittenermassen keine gleichwertige Gegen- leistung. Damit sind diese Vermögenshingaben EL-rechtlich als Schenkun- gen zu werten (zu den einzelnen Zahlungen vgl. hiernach), was letztlich auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 4). Ebenso handelt es sich bei der Schenkung von Fr. 10'000.-- an ihre Mutter (act. II 11 S. 1) um eine Verzichtshandlung. Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Kos- ten für diverse Unterhalts- resp. Renovationsarbeiten an der von ihr be- wohnten Liegenschaft bezahlte (act. II 11 S. 1, S. 3 f.; act. IA 3 ff.). Entge- gen ihrer Annahme (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 6) handelt es sich dabei von vornherein nicht um gerechtfertigte Vermögensverminderungen. So bewohnt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Mietwoh- nung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), in der solche Arbeiten grundsätzlich vom Vermieter zu bezahlen sind. Entsprechend gelten Aus- gaben für den Gebäudeunterhalt auch nur als anerkannter Grund für eine Vermögensreduktion, wenn die Liegenschaft im Eigentum der versicherten Person steht (Rz. 3533.21 WEL). Tätigt – wie vorliegend – die Mieterin Un- terhaltsarbeiten an einer Liegenschaft, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, liegt eine Schenkung an den Eigentümer der Liegenschaft vor. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdegegnerin fälschlicher- weise als anerkannte Ausgaben qualifizierten Malerarbeiten (act. II 18

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 10 - S. 5). Insoweit liegen diesbezüglich Verzichthandlungen vor (zu den einzel- nen als Verzichtshandlung zu qualifizierenden Ausgaben vgl. hiernach). Letztlich sind auch die in den Steuererklärungen (act. II 16 S. 36, S. 55 und S. 64) ausgewiesenen Vergabungen als Verzichtshandlungen zu qualifizie- ren. Im Einzelnen sind demnach (mindestens) folgende Vermögenshingaben als Schenkungen und damit EL-rechtlich als Verzichte zu qualifizieren: Entäusserung Fr. Aktenfundstelle Lebensunterhalskosten (Sohn) 40'000.00 act. II 11 S. 1 und S. 3 GA (Sohn) 4'080.00 act. II 11 S. 3 und S. 7 Flug und Hotel … (Sohn) 3'723.00 act. II 11 S. 3 und S. 5 Feriengeld (Sohn) 3'240.00 act. II 11 S. 3 Wehrpflichtersatzabgabe (Sohn) 534.00 act. II 11 S. 3 Semestergebühren (Sohn) 26'230.90 act. II 11 S. 6 S. 11, S. 14 und S. 16 PC (Sohn) 2'670.00 act. II 11 S. 3 Schenkung an Mutter 10'000.00 act. II 11 S. 1 Glas für Cheminée 2'900.00 act. II 11 S. 1 Malerarbeiten 1'800.00 act. II 11 S. 4 Insektenschutzgitter 3'200.00 act. IA 3 Malerarbeiten 350.05 act. IA 4 Fenster 9'563.75 act. IA 6 f. Zaun 5'593.55 act. IA 8 Boden 4'687.50 act. IA 9 f. Sanitäranlagen 449.10 act. IA 11 Vergabungen 900.00 act. II 16 S. 36, S. 55, und S. 64 Total 119'921.85 Mithin tätigte die Beschwerdeführerin Schenkungen in der Höhe von min- destens Fr. 119'921.85. Wie eingangs dargelegt, stellen diese Vermögens- verzichte dar, die bei der nachfolgenden periodengerechten Berechnung der Vermögensentäusserung gesondert zu berücksichtigen sind. Allerdings lässt sich gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin nicht bei jeder Schenkung feststellen, in welchem Jahr sie erfolgt ist (vgl. act. II 11 S. 1 und S. 3). Da jedoch selbst wenn die Schenkungen nicht ausgesondert werden, im hier massgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf EL besteht, erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 11 - 3.3 Nachfolgend wird die Vermögensentäusserung als Vermögensver- zicht im Sinne des ELG nach der höchstrichterlich festgehaltenen peri- odengerechten Betrachtung (Urteil des BGer 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2) geprüft, ohne dass vorgängig die Schenkungen ausgesondert werden (vgl. E. 3.2 in fine hiervor). 3.4 Für die Zeit vom ersten Vermögenszufluss im Mai 2016 (act. II 16 S. 17 ff.) bis Ende 2020 können gestützt auf die Akten die folgenden Aus- gaben als nachgewiesen berücksichtigt werden: Erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin am 18. November 2016 Steuern in der Höhe von insge- samt Fr. 41’524.35 bezahlte (Fr. 31'926.90 + Fr. 9'597.45 [act. II 17 S. 3 und S. 5]). Dieser Betrag ist im Jahr 2016 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin trug dem insofern Rechnung, als der Vermögenszufluss um die Steuer reduziert wurde (act. II 18 S. 2 Fn. 8). Belege, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auch in den Folgejahren bezahlte, finden sich nicht in den Akten und ist mit Blick darauf, dass Ver- lustscheine aus Steuerforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 76'621.85 (Fr. 234.60 + Fr. 22'292.-- + Fr. 54'095.25; ausgestellt am

30. März 2021) vorliegen (act. I 9 S. 2), wenig wahrscheinlich resp. jeden- falls nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt. Hingegen können gestützt auf die Akten im Jahr 2018 die Ausgaben für die gekauften Autos von insgesamt Fr. 49'460.-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 29'960.-- [act. II 11 S. 8 und S. 11 f.]), im Jahr 2019 die Ausgaben für den Umzug in der Höhe von Fr. 1'400.-- (act. IA 1) und für die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. 2’657.-- (act. II 16 S. 55), ausmachend Fr. 4’057.--, sowie im Jahr 2020 die Ausgaben für die selbst getragenen Krankheits- und Unfall- kosten in der Höhe von Fr. 2'376.-- (act. II 16 S. 64) als nachgewiesen berücksichtigt werden. Die übrigen belegten Ausgaben betreffen demge- genüber entweder Schenkungen (vgl. E. 3.2 hiervor) oder sind – wie etwa die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die ge- kauften Möbel (act. IA 12 f.) sowie für die Entsorgung von Sperrgut (act. IA 2) – im pauschalisierten Lebensunterhalt enthalten und finden in den mit dem Faktor 3.2 massgeblich erhöhten effektiven Lebensunterhalt Eingang (vgl. E. 3.5.1 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 12 - Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2021 diverse in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlte bzw. sie gepfändet wurde (act. I 9 S. 2 f.). Die dabei erfolgten Zahlungen können vorliegend jedoch nicht berücksichtigt werden. Bloss theoretische Fehlbeträge können beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensver- zicht nicht in Abzug gebracht werden. Denn ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich ver- wendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Ab 2021 hat keine Mankoberechnung mehr zu erfolgen (vgl. E. 3.5.2 hiernach). 3.5 3.5.1 Die Aufstellung des Vermögenszuflusses und der zu berücksichti- genden, belegten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) ist die erste Stufe der Be- rechnung. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Ein- nahmen im Vergleich zum Lebensunterhalt. Eine solche Analyse hat gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Jahre 2016 bis 2020 zu erfolgen (vgl. BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2 ff. und 6.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin die faktorisierten Pauschalbeträge gemäss Rz. 3532.11 f. WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung kritisiert (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2 Ziff. 7), verkennt sie, dass das BGer die Weisung ausdrücklich als bundesrechtskonform bezeichnete (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Demnach orientierte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Verzichts zu Recht an Rz. 3532.10 ff. WEL bzw. dem analog anwendbaren Art. 17d Abs. 2 ELV. Demzufolge ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09 WEL). Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück- gang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Ver- fügte sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Ver- mögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunter- halt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 13 - als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berück- sichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Alters- jahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird hier ermittelt, indem der Betrag für den allgemei- nen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 (vorliegend 3.2) multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Dies ergibt folgende Werte: Jahr Allg. Lebens- bedarf Faktor Pauschalbe- trag für den Lebensun- terhalt Einkommen Manko Lebensunter- halt (aus Vermögen zu decken) 2016 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2017 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2018 19'290.00 3.2 61'728.00 28'230.00 33'498.00 2019 19'450.00 3.2 62’240.00 28'505.00 33'735.00 2020 19'450.00 3.2 62’240.00 30'058.00 32'182.00 3.5.2 Der Vermögensverzicht bis zur Reduktion des Vermögens auf ein Niveau, in dem kein Verzicht mehr stattfinden konnte, präsentiert sich demnach wie folgt: Jahr Massge- bendes Vermögen Vermögen per 31.12. Lebens- haltungs- kosten Belegter Vermö- gens- rückgang Unbeleg- ter Ver- mögens- rückgang 2016 467'083.65 359'889.80 33'665.00 41’524.35 32'004.50 2017 359'889.80 274'689.00 33'665.00 0 51'535.80 2018 274'689.00 132'193.00 33'498.00 49'460.00 59'538.00 2019 132'193.00 63'911.00 33'735.00 4'057.00 30’490.00 2020 63'911.00 948.00 32'182.00 2'376.00 28'405.00 Total 201’973.30 Ab 2021 konnte kein Verzicht mehr stattfinden, da das Anfangsvermögen von Fr. 948.-- (act. II 16 S. 62) offensichtlich kleiner war als das Manko des Lebensunterhalts. Eine Mankoberechnung ab 2021 hat damit nicht mehr zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 14 - Soweit die Beschwerdeführerin auf die ausgewiesenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 175'957.40 (act. I 9 S. 3) verweist und vorbringt, die- se Schulden seien vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen (Be- schwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar be- treffen die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen teilweise Steu- erschulden (act. I 9 S. 2) und der Kanton verfügt über eine Inkassostelle, welche die Schulden professionell verwaltet, was grundsätzlich dafür spricht, dass der Gläubiger diese Forderungen geltend macht, sobald liqui- des Vermögen vorliegt. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über keine tatsächlichen Vermögenswerte (act. I 10) und es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass sie zu neuem Vermögen kommen könnte, was sie denn auch nicht behauptet. Damit belastet die in den Ver- lustscheinen verbrieften Schulden die wirtschaftliche Substanz das Vermö- gen nicht (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_519/2019 vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Januar 2020 E. 4.3.1 f.; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 6.2). Demgegenüber kann die Frage, ob die im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 2'377.85 (Fr. 1'577.85 + Fr. 650.-- + Fr. 150.-- [act. I 9 S. 3]) vom Verzichtsvermögen abzuziehen sind, offenbleiben, da selbst bei einem entsprechenden Abzug die Vermö- gensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten würde. Nach dem Dargelegten resultiert ein Vermögensverzicht von mindestens Fr. 201’973.30. Unter Abzug der erstmals ab 2018 zu berücksichtigenden jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) und der im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 2'377.85 ergibt sich ein im Zeitpunkt des geltend gemachten EL-Anspruchs im Jahr 2024 aufzu- rechnendes Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 129'595.45 (Fr. 201’973.30 ./. Fr. 70'000.-- ./. Fr. 2'377.85) bzw. auch noch in den Jah- ren 2025 ein solches von mindestens Fr. 119'595.45 (Fr. 129'595.45 ./. Fr. 10'000.--) und 2026 von mindestens Fr. 109'595.45 (Fr. 119'595.45 ./. Fr. 10'000.--). Damit wurde die Reinvermögensschwelle, wie von der Be- schwerdegegnerin im Ergebnis zutreffend dargelegt, gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- überschritten und es besteht ab 1. März 2024 bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspra- cheentscheids kein Anspruch auf EL.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 15 - 3.6 Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus- gewiesen (act. I 4 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das ent- sprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 16 - tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 56.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 247.30 (8.1 % auf Fr. 3’056.20) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'303.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.95 (8.1 % auf Fr. 2'456.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'655.15, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 17 - 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'303.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'655.15 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Ver- mögensverzichts auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- lege zu den Akten (act. IA). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2026 zugestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 3 - Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. März 2024 und hierbei, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Über- schreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) – infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens – zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 4 -
  7. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. März 2024 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1; Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 5 - gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf wel- ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö- gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 2.4.1 Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ist seit 1. Januar 2021 in Art. 11a ELG geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbs- einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die An- rechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und oh- ne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe- sondere die wichtigen Gründe. 4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Ab- satz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; BGer 8C_12/2024 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 6 - 2.4.2 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un- verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.4.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.5 Wenn ein Vermögensrückgang (teilweise) vor dem 1. Januar 2021 stattgefunden hat, ist zu differenzieren zwischen dem Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. dazu Rz. 3533.01 ff. der Wegleitung des BSV über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) sowie jenem eines – allenfalls un- belegten – Vermögensrückgangs im Sinne von deren Art. 11a Abs. 2 ELG. Die Frage, welche Grundsätze auf einen Vermögensrückgang anwendbar sind, ist im Übergangsrecht wie folgt geregelt (Abs. 3 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]): 3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkraft- treten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 2 ELG wird in Abs. 3 der Übergangsbestimmung nicht aufge- führt. Einkünfte und Vermögen, auf die vor dem Inkrafttreten der Änderun- gen der EL-Reform – allenfalls ohne entsprechende Belege – verzichtet wurde, sind somit zu berücksichtigen und anzurechnen. Auch der unbeleg- te Vermögensrückgang ist unter Art. 11a Abs. 2 ELG zu subsumieren, so- fern die EL-ansprechende Person in den Jahren, in denen der Vermögens- rückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Die diesbezüglichen Weisungsbestimmungen (Rz. 3532.09 bis 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind bundesrechtskon- form (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5 i.V.m. E. 6.3.2 - 6.3.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 7 - 2.6 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege- ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti- sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 151 V 24 E. 4.3 S. 27, 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 2.7 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Es werden jedoch lediglich Schulden berücksichtigt, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Vor- aussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des ge- samten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befreiung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderungen geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 8 - längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftli- che Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).
  8. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass im Mai 2016 eine Kapitalzahlung aus der
  9. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 6'244.65 und im Juli 2016 eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 460'839.-- an die Beschwerdeführerin erfolgten (act. II 16 S. 17 ff.). Im Jahr 2016 sowie den Folgejahren kam es sodann unbestritte- nermassen zu einem bedeutenden Vermögensrückgang. 3.2 Die Beschwerdeführerin tätigte ihrerseits unbestritten nach dem Vermögenszufluss im Jahr 2016 diverse Schenkungen (Beschwerde S. 4 Ziff. IV). An der Tatsache, dass eine Schenkung EL-rechtlich stets als Ver- zicht zu qualifizieren ist (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 621), hat die neue Berechnung der Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht nichts geändert. Schen- kungen sind selbst dann als Verzichtshandlungen anzurechnen, wenn der jährliche Vermögensrückgang den zulässigen Betrag (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt; vgl. hierzu E. 3.5.1 hiernach) unterschreitet. Eine solche Unterschreitung erlaubt mit anderen Worten nicht, über den Diffe- renzbetrag frei mittels Schenkungen zu verfügen. Damit müssen grundsätz- lich stets die jährlichen Schenkungen separat ermittelt und bei der peri- odengerechten Berechnung gesondert berücksichtigt werden. Insoweit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unvollstän- dig. Einerseits werden – wie aufzuzeigen sein wird – nicht sämtliche Schenkungen berücksichtigt, andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Schenkungen bei der periodengerechten Berechnung wie belegte und an- erkannte Ausgaben behandelt, was zu einem zu tiefen Verzichtsvermögen führt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 9 - Zunächst ist demnach auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Schenkungen einzugehen. Was die Unterstützung ihres Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass dieser, geboren im Jahr 1989, im Zeitpunkt der Unterstützung längst volljährig war und er seine Erstausbildung beendet hatte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8; act. II 2 S. 3). Damit erfolgte die Unterstützung ohne rechtliche Pflicht (Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und damit freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Sohn damals arbeitslos war und sich die Beschwerdeführerin zur Unterstützung verpflichtet fühlte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8). So stellt eine moralische Pflicht rechtsprechungsgemäss gerade kein ausreichender Grund dar, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. E. 2.4.1 in fine hiervor). Sodann erhielt die Beschwerdeführerin für die finanzielle Unter- stützung ihres Sohnes unbestrittenermassen keine gleichwertige Gegen- leistung. Damit sind diese Vermögenshingaben EL-rechtlich als Schenkun- gen zu werten (zu den einzelnen Zahlungen vgl. hiernach), was letztlich auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 4). Ebenso handelt es sich bei der Schenkung von Fr. 10'000.-- an ihre Mutter (act. II 11 S. 1) um eine Verzichtshandlung. Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Kos- ten für diverse Unterhalts- resp. Renovationsarbeiten an der von ihr be- wohnten Liegenschaft bezahlte (act. II 11 S. 1, S. 3 f.; act. IA 3 ff.). Entge- gen ihrer Annahme (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 6) handelt es sich dabei von vornherein nicht um gerechtfertigte Vermögensverminderungen. So bewohnt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Mietwoh- nung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), in der solche Arbeiten grundsätzlich vom Vermieter zu bezahlen sind. Entsprechend gelten Aus- gaben für den Gebäudeunterhalt auch nur als anerkannter Grund für eine Vermögensreduktion, wenn die Liegenschaft im Eigentum der versicherten Person steht (Rz. 3533.21 WEL). Tätigt – wie vorliegend – die Mieterin Un- terhaltsarbeiten an einer Liegenschaft, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, liegt eine Schenkung an den Eigentümer der Liegenschaft vor. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdegegnerin fälschlicher- weise als anerkannte Ausgaben qualifizierten Malerarbeiten (act. II 18 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 10 - S. 5). Insoweit liegen diesbezüglich Verzichthandlungen vor (zu den einzel- nen als Verzichtshandlung zu qualifizierenden Ausgaben vgl. hiernach). Letztlich sind auch die in den Steuererklärungen (act. II 16 S. 36, S. 55 und S. 64) ausgewiesenen Vergabungen als Verzichtshandlungen zu qualifizie- ren. Im Einzelnen sind demnach (mindestens) folgende Vermögenshingaben als Schenkungen und damit EL-rechtlich als Verzichte zu qualifizieren: Entäusserung Fr. Aktenfundstelle Lebensunterhalskosten (Sohn) 40'000.00 act. II 11 S. 1 und S. 3 GA (Sohn) 4'080.00 act. II 11 S. 3 und S. 7 Flug und Hotel … (Sohn) 3'723.00 act. II 11 S. 3 und S. 5 Feriengeld (Sohn) 3'240.00 act. II 11 S. 3 Wehrpflichtersatzabgabe (Sohn) 534.00 act. II 11 S. 3 Semestergebühren (Sohn) 26'230.90 act. II 11 S. 6 S. 11, S. 14 und S. 16 PC (Sohn) 2'670.00 act. II 11 S. 3 Schenkung an Mutter 10'000.00 act. II 11 S. 1 Glas für Cheminée 2'900.00 act. II 11 S. 1 Malerarbeiten 1'800.00 act. II 11 S. 4 Insektenschutzgitter 3'200.00 act. IA 3 Malerarbeiten 350.05 act. IA 4 Fenster 9'563.75 act. IA 6 f. Zaun 5'593.55 act. IA 8 Boden 4'687.50 act. IA 9 f. Sanitäranlagen 449.10 act. IA 11 Vergabungen 900.00 act. II 16 S. 36, S. 55, und S. 64 Total 119'921.85 Mithin tätigte die Beschwerdeführerin Schenkungen in der Höhe von min- destens Fr. 119'921.85. Wie eingangs dargelegt, stellen diese Vermögens- verzichte dar, die bei der nachfolgenden periodengerechten Berechnung der Vermögensentäusserung gesondert zu berücksichtigen sind. Allerdings lässt sich gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin nicht bei jeder Schenkung feststellen, in welchem Jahr sie erfolgt ist (vgl. act. II 11 S. 1 und S. 3). Da jedoch selbst wenn die Schenkungen nicht ausgesondert werden, im hier massgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf EL besteht, erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 11 - 3.3 Nachfolgend wird die Vermögensentäusserung als Vermögensver- zicht im Sinne des ELG nach der höchstrichterlich festgehaltenen peri- odengerechten Betrachtung (Urteil des BGer 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2) geprüft, ohne dass vorgängig die Schenkungen ausgesondert werden (vgl. E. 3.2 in fine hiervor). 3.4 Für die Zeit vom ersten Vermögenszufluss im Mai 2016 (act. II 16 S. 17 ff.) bis Ende 2020 können gestützt auf die Akten die folgenden Aus- gaben als nachgewiesen berücksichtigt werden: Erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin am 18. November 2016 Steuern in der Höhe von insge- samt Fr. 41’524.35 bezahlte (Fr. 31'926.90 + Fr. 9'597.45 [act. II 17 S. 3 und S. 5]). Dieser Betrag ist im Jahr 2016 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin trug dem insofern Rechnung, als der Vermögenszufluss um die Steuer reduziert wurde (act. II 18 S. 2 Fn. 8). Belege, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auch in den Folgejahren bezahlte, finden sich nicht in den Akten und ist mit Blick darauf, dass Ver- lustscheine aus Steuerforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 76'621.85 (Fr. 234.60 + Fr. 22'292.-- + Fr. 54'095.25; ausgestellt am
  10. März 2021) vorliegen (act. I 9 S. 2), wenig wahrscheinlich resp. jeden- falls nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt. Hingegen können gestützt auf die Akten im Jahr 2018 die Ausgaben für die gekauften Autos von insgesamt Fr. 49'460.-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 29'960.-- [act. II 11 S. 8 und S. 11 f.]), im Jahr 2019 die Ausgaben für den Umzug in der Höhe von Fr. 1'400.-- (act. IA 1) und für die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. 2’657.-- (act. II 16 S. 55), ausmachend Fr. 4’057.--, sowie im Jahr 2020 die Ausgaben für die selbst getragenen Krankheits- und Unfall- kosten in der Höhe von Fr. 2'376.-- (act. II 16 S. 64) als nachgewiesen berücksichtigt werden. Die übrigen belegten Ausgaben betreffen demge- genüber entweder Schenkungen (vgl. E. 3.2 hiervor) oder sind – wie etwa die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die ge- kauften Möbel (act. IA 12 f.) sowie für die Entsorgung von Sperrgut (act. IA 2) – im pauschalisierten Lebensunterhalt enthalten und finden in den mit dem Faktor 3.2 massgeblich erhöhten effektiven Lebensunterhalt Eingang (vgl. E. 3.5.1 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 12 - Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2021 diverse in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlte bzw. sie gepfändet wurde (act. I 9 S. 2 f.). Die dabei erfolgten Zahlungen können vorliegend jedoch nicht berücksichtigt werden. Bloss theoretische Fehlbeträge können beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensver- zicht nicht in Abzug gebracht werden. Denn ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich ver- wendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Ab 2021 hat keine Mankoberechnung mehr zu erfolgen (vgl. E. 3.5.2 hiernach). 3.5 3.5.1 Die Aufstellung des Vermögenszuflusses und der zu berücksichti- genden, belegten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) ist die erste Stufe der Be- rechnung. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Ein- nahmen im Vergleich zum Lebensunterhalt. Eine solche Analyse hat gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Jahre 2016 bis 2020 zu erfolgen (vgl. BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2 ff. und 6.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin die faktorisierten Pauschalbeträge gemäss Rz. 3532.11 f. WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung kritisiert (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2 Ziff. 7), verkennt sie, dass das BGer die Weisung ausdrücklich als bundesrechtskonform bezeichnete (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Demnach orientierte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Verzichts zu Recht an Rz. 3532.10 ff. WEL bzw. dem analog anwendbaren Art. 17d Abs. 2 ELV. Demzufolge ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09 WEL). Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück- gang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Ver- fügte sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Ver- mögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunter- halt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 13 - als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berück- sichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Alters- jahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird hier ermittelt, indem der Betrag für den allgemei- nen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 (vorliegend 3.2) multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Dies ergibt folgende Werte: Jahr Allg. Lebens- bedarf Faktor Pauschalbe- trag für den Lebensun- terhalt Einkommen Manko Lebensunter- halt (aus Vermögen zu decken) 2016 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2017 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2018 19'290.00 3.2 61'728.00 28'230.00 33'498.00 2019 19'450.00 3.2 62’240.00 28'505.00 33'735.00 2020 19'450.00 3.2 62’240.00 30'058.00 32'182.00 3.5.2 Der Vermögensverzicht bis zur Reduktion des Vermögens auf ein Niveau, in dem kein Verzicht mehr stattfinden konnte, präsentiert sich demnach wie folgt: Jahr Massge- bendes Vermögen Vermögen per 31.12. Lebens- haltungs- kosten Belegter Vermö- gens- rückgang Unbeleg- ter Ver- mögens- rückgang 2016 467'083.65 359'889.80 33'665.00 41’524.35 32'004.50 2017 359'889.80 274'689.00 33'665.00 0 51'535.80 2018 274'689.00 132'193.00 33'498.00 49'460.00 59'538.00 2019 132'193.00 63'911.00 33'735.00 4'057.00 30’490.00 2020 63'911.00 948.00 32'182.00 2'376.00 28'405.00 Total 201’973.30 Ab 2021 konnte kein Verzicht mehr stattfinden, da das Anfangsvermögen von Fr. 948.-- (act. II 16 S. 62) offensichtlich kleiner war als das Manko des Lebensunterhalts. Eine Mankoberechnung ab 2021 hat damit nicht mehr zu erfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 14 - Soweit die Beschwerdeführerin auf die ausgewiesenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 175'957.40 (act. I 9 S. 3) verweist und vorbringt, die- se Schulden seien vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen (Be- schwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar be- treffen die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen teilweise Steu- erschulden (act. I 9 S. 2) und der Kanton verfügt über eine Inkassostelle, welche die Schulden professionell verwaltet, was grundsätzlich dafür spricht, dass der Gläubiger diese Forderungen geltend macht, sobald liqui- des Vermögen vorliegt. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über keine tatsächlichen Vermögenswerte (act. I 10) und es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass sie zu neuem Vermögen kommen könnte, was sie denn auch nicht behauptet. Damit belastet die in den Ver- lustscheinen verbrieften Schulden die wirtschaftliche Substanz das Vermö- gen nicht (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_519/2019 vom
  11. Januar 2020 E. 4.3.1 f.; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 6.2). Demgegenüber kann die Frage, ob die im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 2'377.85 (Fr. 1'577.85 + Fr. 650.-- + Fr. 150.-- [act. I 9 S. 3]) vom Verzichtsvermögen abzuziehen sind, offenbleiben, da selbst bei einem entsprechenden Abzug die Vermö- gensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten würde. Nach dem Dargelegten resultiert ein Vermögensverzicht von mindestens Fr. 201’973.30. Unter Abzug der erstmals ab 2018 zu berücksichtigenden jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) und der im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 2'377.85 ergibt sich ein im Zeitpunkt des geltend gemachten EL-Anspruchs im Jahr 2024 aufzu- rechnendes Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 129'595.45 (Fr. 201’973.30 ./. Fr. 70'000.-- ./. Fr. 2'377.85) bzw. auch noch in den Jah- ren 2025 ein solches von mindestens Fr. 119'595.45 (Fr. 129'595.45 ./. Fr. 10'000.--) und 2026 von mindestens Fr. 109'595.45 (Fr. 119'595.45 ./. Fr. 10'000.--). Damit wurde die Reinvermögensschwelle, wie von der Be- schwerdegegnerin im Ergebnis zutreffend dargelegt, gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- überschritten und es besteht ab 1. März 2024 bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspra- cheentscheids kein Anspruch auf EL. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 15 - 3.6 Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  12. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus- gewiesen (act. I 4 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das ent- sprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 16 - tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 56.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 247.30 (8.1 % auf Fr. 3’056.20) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'303.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.95 (8.1 % auf Fr. 2'456.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'655.15, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180 - 17 -
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  16. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'303.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'655.15 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2026 180 FRC/BRO/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung (vgl. insbesondere act. II 10 f.) verneinte die AKB mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 12) einen Anspruch auf EL für den Zeitraum ab 1. März 2024, da die Versicherte un- ter Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 199'703.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreite. Eine dagegen er- hobene Einsprache (act. II 13, 15) wies die AKB mit Entscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) ab. Per 2024 liege ein Verzichtsvermögen von Fr. 113'963.10 vor. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Ver- mögensverzichts auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- lege zu den Akten (act. IA). Diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2026 zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. März 2024 und hierbei, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Über- schreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach)

– infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens – zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 4 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. März 2024 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1; Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen fest- gelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe bezie- hen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 5 - gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf wel- ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö- gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 2.4.1 Der Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ist seit 1. Januar 2021 in Art. 11a ELG geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbs- einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die An- rechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. 2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und oh- ne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe- sondere die wichtigen Gründe. 4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Ab- satz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; BGer 8C_12/2024 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 6 - 2.4.2 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un- verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.4.3 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.5 Wenn ein Vermögensrückgang (teilweise) vor dem 1. Januar 2021 stattgefunden hat, ist zu differenzieren zwischen dem Tatbestand des übermässigen Vermögensverbrauchs im Sinne von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG (vgl. dazu Rz. 3533.01 ff. der Wegleitung des BSV über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) sowie jenem eines – allenfalls un- belegten – Vermögensrückgangs im Sinne von deren Art. 11a Abs. 2 ELG. Die Frage, welche Grundsätze auf einen Vermögensrückgang anwendbar sind, ist im Übergangsrecht wie folgt geregelt (Abs. 3 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform]): 3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkraft- treten dieser Änderung verbraucht worden ist. Art. 11a Abs. 2 ELG wird in Abs. 3 der Übergangsbestimmung nicht aufge- führt. Einkünfte und Vermögen, auf die vor dem Inkrafttreten der Änderun- gen der EL-Reform – allenfalls ohne entsprechende Belege – verzichtet wurde, sind somit zu berücksichtigen und anzurechnen. Auch der unbeleg- te Vermögensrückgang ist unter Art. 11a Abs. 2 ELG zu subsumieren, so- fern die EL-ansprechende Person in den Jahren, in denen der Vermögens- rückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen verfügte. Die diesbezüglichen Weisungsbestimmungen (Rz. 3532.09 bis 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind bundesrechtskon- form (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5 i.V.m. E. 6.3.2 - 6.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 7 - 2.6 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege- ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti- sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 151 V 24 E. 4.3 S. 27, 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 2.7 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Es werden jedoch lediglich Schulden berücksichtigt, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Vor- aussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des ge- samten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befreiung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderungen geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 8 - längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftli- che Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass im Mai 2016 eine Kapitalzahlung aus der

3. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 6'244.65 und im Juli 2016 eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule des C.________ (sel.) in der Höhe von Fr. 460'839.-- an die Beschwerdeführerin erfolgten (act. II 16 S. 17 ff.). Im Jahr 2016 sowie den Folgejahren kam es sodann unbestritte- nermassen zu einem bedeutenden Vermögensrückgang. 3.2 Die Beschwerdeführerin tätigte ihrerseits unbestritten nach dem Vermögenszufluss im Jahr 2016 diverse Schenkungen (Beschwerde S. 4 Ziff. IV). An der Tatsache, dass eine Schenkung EL-rechtlich stets als Ver- zicht zu qualifizieren ist (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 621), hat die neue Berechnung der Vermögensentäusserung als Vermögensverzicht nichts geändert. Schen- kungen sind selbst dann als Verzichtshandlungen anzurechnen, wenn der jährliche Vermögensrückgang den zulässigen Betrag (Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt; vgl. hierzu E. 3.5.1 hiernach) unterschreitet. Eine solche Unterschreitung erlaubt mit anderen Worten nicht, über den Diffe- renzbetrag frei mittels Schenkungen zu verfügen. Damit müssen grundsätz- lich stets die jährlichen Schenkungen separat ermittelt und bei der peri- odengerechten Berechnung gesondert berücksichtigt werden. Insoweit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unvollstän- dig. Einerseits werden – wie aufzuzeigen sein wird – nicht sämtliche Schenkungen berücksichtigt, andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Schenkungen bei der periodengerechten Berechnung wie belegte und an- erkannte Ausgaben behandelt, was zu einem zu tiefen Verzichtsvermögen führt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 9 - Zunächst ist demnach auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Schenkungen einzugehen. Was die Unterstützung ihres Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass dieser, geboren im Jahr 1989, im Zeitpunkt der Unterstützung längst volljährig war und er seine Erstausbildung beendet hatte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8; act. II 2 S. 3). Damit erfolgte die Unterstützung ohne rechtliche Pflicht (Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) und damit freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Sohn damals arbeitslos war und sich die Beschwerdeführerin zur Unterstützung verpflichtet fühlte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 2 Ziff. 8). So stellt eine moralische Pflicht rechtsprechungsgemäss gerade kein ausreichender Grund dar, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. E. 2.4.1 in fine hiervor). Sodann erhielt die Beschwerdeführerin für die finanzielle Unter- stützung ihres Sohnes unbestrittenermassen keine gleichwertige Gegen- leistung. Damit sind diese Vermögenshingaben EL-rechtlich als Schenkun- gen zu werten (zu den einzelnen Zahlungen vgl. hiernach), was letztlich auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 4). Ebenso handelt es sich bei der Schenkung von Fr. 10'000.-- an ihre Mutter (act. II 11 S. 1) um eine Verzichtshandlung. Ausserdem ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Kos- ten für diverse Unterhalts- resp. Renovationsarbeiten an der von ihr be- wohnten Liegenschaft bezahlte (act. II 11 S. 1, S. 3 f.; act. IA 3 ff.). Entge- gen ihrer Annahme (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2 Ziff. 6) handelt es sich dabei von vornherein nicht um gerechtfertigte Vermögensverminderungen. So bewohnt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Mietwoh- nung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), in der solche Arbeiten grundsätzlich vom Vermieter zu bezahlen sind. Entsprechend gelten Aus- gaben für den Gebäudeunterhalt auch nur als anerkannter Grund für eine Vermögensreduktion, wenn die Liegenschaft im Eigentum der versicherten Person steht (Rz. 3533.21 WEL). Tätigt – wie vorliegend – die Mieterin Un- terhaltsarbeiten an einer Liegenschaft, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, liegt eine Schenkung an den Eigentümer der Liegenschaft vor. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdegegnerin fälschlicher- weise als anerkannte Ausgaben qualifizierten Malerarbeiten (act. II 18

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 10 - S. 5). Insoweit liegen diesbezüglich Verzichthandlungen vor (zu den einzel- nen als Verzichtshandlung zu qualifizierenden Ausgaben vgl. hiernach). Letztlich sind auch die in den Steuererklärungen (act. II 16 S. 36, S. 55 und S. 64) ausgewiesenen Vergabungen als Verzichtshandlungen zu qualifizie- ren. Im Einzelnen sind demnach (mindestens) folgende Vermögenshingaben als Schenkungen und damit EL-rechtlich als Verzichte zu qualifizieren: Entäusserung Fr. Aktenfundstelle Lebensunterhalskosten (Sohn) 40'000.00 act. II 11 S. 1 und S. 3 GA (Sohn) 4'080.00 act. II 11 S. 3 und S. 7 Flug und Hotel … (Sohn) 3'723.00 act. II 11 S. 3 und S. 5 Feriengeld (Sohn) 3'240.00 act. II 11 S. 3 Wehrpflichtersatzabgabe (Sohn) 534.00 act. II 11 S. 3 Semestergebühren (Sohn) 26'230.90 act. II 11 S. 6 S. 11, S. 14 und S. 16 PC (Sohn) 2'670.00 act. II 11 S. 3 Schenkung an Mutter 10'000.00 act. II 11 S. 1 Glas für Cheminée 2'900.00 act. II 11 S. 1 Malerarbeiten 1'800.00 act. II 11 S. 4 Insektenschutzgitter 3'200.00 act. IA 3 Malerarbeiten 350.05 act. IA 4 Fenster 9'563.75 act. IA 6 f. Zaun 5'593.55 act. IA 8 Boden 4'687.50 act. IA 9 f. Sanitäranlagen 449.10 act. IA 11 Vergabungen 900.00 act. II 16 S. 36, S. 55, und S. 64 Total 119'921.85 Mithin tätigte die Beschwerdeführerin Schenkungen in der Höhe von min- destens Fr. 119'921.85. Wie eingangs dargelegt, stellen diese Vermögens- verzichte dar, die bei der nachfolgenden periodengerechten Berechnung der Vermögensentäusserung gesondert zu berücksichtigen sind. Allerdings lässt sich gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin nicht bei jeder Schenkung feststellen, in welchem Jahr sie erfolgt ist (vgl. act. II 11 S. 1 und S. 3). Da jedoch selbst wenn die Schenkungen nicht ausgesondert werden, im hier massgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf EL besteht, erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 11 - 3.3 Nachfolgend wird die Vermögensentäusserung als Vermögensver- zicht im Sinne des ELG nach der höchstrichterlich festgehaltenen peri- odengerechten Betrachtung (Urteil des BGer 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 6.2) geprüft, ohne dass vorgängig die Schenkungen ausgesondert werden (vgl. E. 3.2 in fine hiervor). 3.4 Für die Zeit vom ersten Vermögenszufluss im Mai 2016 (act. II 16 S. 17 ff.) bis Ende 2020 können gestützt auf die Akten die folgenden Aus- gaben als nachgewiesen berücksichtigt werden: Erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin am 18. November 2016 Steuern in der Höhe von insge- samt Fr. 41’524.35 bezahlte (Fr. 31'926.90 + Fr. 9'597.45 [act. II 17 S. 3 und S. 5]). Dieser Betrag ist im Jahr 2016 als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin trug dem insofern Rechnung, als der Vermögenszufluss um die Steuer reduziert wurde (act. II 18 S. 2 Fn. 8). Belege, dass die Beschwerdeführerin die Steuer auch in den Folgejahren bezahlte, finden sich nicht in den Akten und ist mit Blick darauf, dass Ver- lustscheine aus Steuerforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 76'621.85 (Fr. 234.60 + Fr. 22'292.-- + Fr. 54'095.25; ausgestellt am

30. März 2021) vorliegen (act. I 9 S. 2), wenig wahrscheinlich resp. jeden- falls nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt. Hingegen können gestützt auf die Akten im Jahr 2018 die Ausgaben für die gekauften Autos von insgesamt Fr. 49'460.-- (Fr. 19'500.-- + Fr. 29'960.-- [act. II 11 S. 8 und S. 11 f.]), im Jahr 2019 die Ausgaben für den Umzug in der Höhe von Fr. 1'400.-- (act. IA 1) und für die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. 2’657.-- (act. II 16 S. 55), ausmachend Fr. 4’057.--, sowie im Jahr 2020 die Ausgaben für die selbst getragenen Krankheits- und Unfall- kosten in der Höhe von Fr. 2'376.-- (act. II 16 S. 64) als nachgewiesen berücksichtigt werden. Die übrigen belegten Ausgaben betreffen demge- genüber entweder Schenkungen (vgl. E. 3.2 hiervor) oder sind – wie etwa die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die ge- kauften Möbel (act. IA 12 f.) sowie für die Entsorgung von Sperrgut (act. IA 2) – im pauschalisierten Lebensunterhalt enthalten und finden in den mit dem Faktor 3.2 massgeblich erhöhten effektiven Lebensunterhalt Eingang (vgl. E. 3.5.1 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 12 - Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2021 diverse in Betreibung gesetzte Forderungen bezahlte bzw. sie gepfändet wurde (act. I 9 S. 2 f.). Die dabei erfolgten Zahlungen können vorliegend jedoch nicht berücksichtigt werden. Bloss theoretische Fehlbeträge können beim Lebensbedarf vom bereits in den Vorjahren erfolgten Vermögensver- zicht nicht in Abzug gebracht werden. Denn ist effektiv kein Vermögen mehr vorhanden, das für die Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich ver- wendet werden kann, kann auch kein solches mehr für die Mankodeckung verbraucht werden. Ab 2021 hat keine Mankoberechnung mehr zu erfolgen (vgl. E. 3.5.2 hiernach). 3.5 3.5.1 Die Aufstellung des Vermögenszuflusses und der zu berücksichti- genden, belegten Ausgaben (vgl. E. 3.4 hiervor) ist die erste Stufe der Be- rechnung. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Ein- nahmen im Vergleich zum Lebensunterhalt. Eine solche Analyse hat gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Jahre 2016 bis 2020 zu erfolgen (vgl. BGer 8C_12/2024 E. 6.3.2 ff. und 6.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin die faktorisierten Pauschalbeträge gemäss Rz. 3532.11 f. WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung kritisiert (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2 Ziff. 7), verkennt sie, dass das BGer die Weisung ausdrücklich als bundesrechtskonform bezeichnete (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Demnach orientierte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Verzichts zu Recht an Rz. 3532.10 ff. WEL bzw. dem analog anwendbaren Art. 17d Abs. 2 ELV. Demzufolge ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09 WEL). Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögensrück- gang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Ver- fügte sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Ver- mögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunter- halt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 13 - als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berück- sichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Alters- jahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird hier ermittelt, indem der Betrag für den allgemei- nen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 (vorliegend 3.2) multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Dies ergibt folgende Werte: Jahr Allg. Lebens- bedarf Faktor Pauschalbe- trag für den Lebensun- terhalt Einkommen Manko Lebensunter- halt (aus Vermögen zu decken) 2016 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2017 19'290.00 3.2 61'728.00 28'063.00 33'665.00 2018 19'290.00 3.2 61'728.00 28'230.00 33'498.00 2019 19'450.00 3.2 62’240.00 28'505.00 33'735.00 2020 19'450.00 3.2 62’240.00 30'058.00 32'182.00 3.5.2 Der Vermögensverzicht bis zur Reduktion des Vermögens auf ein Niveau, in dem kein Verzicht mehr stattfinden konnte, präsentiert sich demnach wie folgt: Jahr Massge- bendes Vermögen Vermögen per 31.12. Lebens- haltungs- kosten Belegter Vermö- gens- rückgang Unbeleg- ter Ver- mögens- rückgang 2016 467'083.65 359'889.80 33'665.00 41’524.35 32'004.50 2017 359'889.80 274'689.00 33'665.00 0 51'535.80 2018 274'689.00 132'193.00 33'498.00 49'460.00 59'538.00 2019 132'193.00 63'911.00 33'735.00 4'057.00 30’490.00 2020 63'911.00 948.00 32'182.00 2'376.00 28'405.00 Total 201’973.30 Ab 2021 konnte kein Verzicht mehr stattfinden, da das Anfangsvermögen von Fr. 948.-- (act. II 16 S. 62) offensichtlich kleiner war als das Manko des Lebensunterhalts. Eine Mankoberechnung ab 2021 hat damit nicht mehr zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 14 - Soweit die Beschwerdeführerin auf die ausgewiesenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 175'957.40 (act. I 9 S. 3) verweist und vorbringt, die- se Schulden seien vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen (Be- schwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar be- treffen die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen teilweise Steu- erschulden (act. I 9 S. 2) und der Kanton verfügt über eine Inkassostelle, welche die Schulden professionell verwaltet, was grundsätzlich dafür spricht, dass der Gläubiger diese Forderungen geltend macht, sobald liqui- des Vermögen vorliegt. Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin über keine tatsächlichen Vermögenswerte (act. I 10) und es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass sie zu neuem Vermögen kommen könnte, was sie denn auch nicht behauptet. Damit belastet die in den Ver- lustscheinen verbrieften Schulden die wirtschaftliche Substanz das Vermö- gen nicht (vgl. E. 2.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_519/2019 vom

14. Januar 2020 E. 4.3.1 f.; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 6.2). Demgegenüber kann die Frage, ob die im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen in der Gesamthöhe von Fr. 2'377.85 (Fr. 1'577.85 + Fr. 650.-- + Fr. 150.-- [act. I 9 S. 3]) vom Verzichtsvermögen abzuziehen sind, offenbleiben, da selbst bei einem entsprechenden Abzug die Vermö- gensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten würde. Nach dem Dargelegten resultiert ein Vermögensverzicht von mindestens Fr. 201’973.30. Unter Abzug der erstmals ab 2018 zu berücksichtigenden jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) und der im Mai 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 2'377.85 ergibt sich ein im Zeitpunkt des geltend gemachten EL-Anspruchs im Jahr 2024 aufzu- rechnendes Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 129'595.45 (Fr. 201’973.30 ./. Fr. 70'000.-- ./. Fr. 2'377.85) bzw. auch noch in den Jah- ren 2025 ein solches von mindestens Fr. 119'595.45 (Fr. 129'595.45 ./. Fr. 10'000.--) und 2026 von mindestens Fr. 109'595.45 (Fr. 119'595.45 ./. Fr. 10'000.--). Damit wurde die Reinvermögensschwelle, wie von der Be- schwerdegegnerin im Ergebnis zutreffend dargelegt, gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 100'000.-- überschritten und es besteht ab 1. März 2024 bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspra- cheentscheids kein Anspruch auf EL.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 15 - 3.6 Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2026 (act. II 18) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 4.3.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus- gewiesen (act. I 4 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das ent- sprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 16 - tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 11. Mai 2026 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 56.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 247.30 (8.1 % auf Fr. 3’056.20) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'303.50 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.95 (8.1 % auf Fr. 2'456.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'655.15, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2026, EL 200 2026 180

- 17 - 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'303.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'655.15 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.